Die Mitglieder des AZV verpflichten sich, bei der Ausübung ihres Berufs die folgenden Grundsätze einzuhalten.
Als grundlegende Verhaltensregeln gelten die von der ECBA (European Countries Biologists Association; siehe auch ICAZ Professional Protocols) aufgestellten Bestimmungen des Code of Professional Conduct mit Erweiterungen für freiberufliche Biologen und die speziellen Erweiterungen für freiberufliche Archäozoologen/Innen. 1.
Die Mitglieder des AZV bewahren ein hohes Maß an Fachkompetenz und Kenntnis aktueller Forschung und üben die archäozoologischen Wissenschaften in ehrenwerter und verantwortlicher Weise aus. 2. Die Mitglieder halten sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an hohe Standards wissenschaftlicher Methodik sowie an wissenschaftliche Grundregeln und verrichten ihre Arbeiten unabhängig von ihrer politischen Einstellung, Religion, Nationalität, Geschlecht und ihrer Herkunft, nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und der Technik; insbesondere befolgen sie die Empfehlungen der Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. 3. Die Mitglieder übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung sie und ihre Mitarbeiter über die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und technischen Ausstattungen verfügen. 4. Die Mitglieder halten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Tatsachen aus der privaten Sphäre ihres Auftraggebers, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit zur Kenntnis gelangen, über die Beendigung des Auftrags hinaus geheim und verwerten diese Kenntnisse nicht zum eigenen Vorteil. 5. Die Mitglieder versichern sich ausreichend gegen die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergebenden Gefahren (z.B. Haftpflicht). 6. Die Mitglieder unterrichten ihre Mitarbeiter/innen über diese Berufsgrundsätze und halten sie dazu an, diese zu befolgen. 7. Die Mitglieder vereinbaren Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistung und der von ihnen einzuhaltenden Berufsregeln stehen. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zur Entstehung und zur Höhe von Vergütungsansprüchen bleiben unberührt. 8. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Die Mitglieder verpflichten sich zu kollegialem und fairem Umgang miteinander, eine kooperative Einstellung zu wahren und zum Informationsaustausch. 9. In der Darstellung ihres Angebots gegenüber (potentiellen) Auftraggebern halten sich die Mitglieder bei allen Angaben über ihre technische Ausstattung, über ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, sowie über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Mitarbeiter an die Tatsachen. 10. Die Mitglieder verpflichten sich, mit Daten und Informationen anderer Mitglieder fair umzugehen: Die Herkunft von publizierten und unpublizierten Daten und Informationen muss angegeben werden. Die Weitergabe und Nutzung von unveröffentlichten Daten und Informationen anderer an Dritte wird unter den Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Rechteinhabers gestellt. 11. Ein beruflicher Disput unter Mitgliedern soll, wenn möglich, gütlich beigelegt werden.